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Diebstahl und Unterschlagung

Wird in Ihrem Unternehmen gestohlen oder unterschlagen ?

Ein Diebstahl im Sinne des § 242 Strafgesetzbuch (StGB) begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig anzueignen.

Detektive decken Diebstahl und Unterschlagung auf

Erfahrungsgemäß steigt in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die Diebstahlsrate sprunghaft an. Festgestellte Inventurdifferenzen sind eines der Indizien, dass sich andere Personen an Ihrem Warenbestand oder Ihrem Eigentum bereichern.

 

Unsere erfahrenen Detektive ermitteln und observieren bei Lagerdiebstahl, der unerlaubten Mitnahme von Waren, dem organisierten Materialdiebstahl oder bei dem berüchtigten Griff in die Kasse.

 

Zur Beweissicherung von Diebstahl oder Unterschlagung in Ihrem Unternehmen installieren Techniker, bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen, verdeckte Miniaturkameras mit sogenannten Nadelöhrobjektiven, um die Person zu überführen, die sich beispielsweise an Ihrer Kasse bedient oder Waren aus Ihrem Unternehmen entwendet.

 

Diese Miniaturkameras besitzen Objektivlinsen in der Größe eines Stecknadelkopfes, werden verdeckt angebracht und sind somit nahezu "unsichtbar". Eine Verbindung mit modernsten, digitalen Langzeitaufzeichnungsrecordern ermöglicht es, Diebstahl, Unterschlagungen oder sonstige relevante Bewegungen über mehrere Wochen absolut sicher mit Uhrzeit und Datum zu dokumentieren.

 

Einschleusung von Mitarbeitern "undercover"

Dedektive ermitteln bei Patentverletzungen

In Fällen wo der Einsatz von Videoüberwachungsanlagen ausscheidet bietet es sich an, Detektive als verdeckte Ermittler in Ihrem Unternehmen einzuschleusen.

 

Diese werden Ihren Mitarbeitern unter Vorwand einer geeigneten Legende, undercover als "neue Kollegen" wie beispielsweise Aushilfen, Umschüler oder Praktikant vorgestellt, übernehmen für einige Tage oder Wochen die üblichen Tätigkeiten in den Abteilungen Ihres Unternehmens und sichern während ihrer Beobachtungen gerichtsverwertbare Beweise.

 

Ziel dieser Überwachungen ist immer die unauffällige Erlangung von Beweisen und der Nachweis zum Tathergang im Bereich des Diebstahls, der Unterschlagung oder des Betrugs. 

Hinweis: Eine verdeckte Videoüberwachung ist auch ohne Zustimmung des Betriebsrates zulässig, sofern diese zeitlich befristet und räumlich beschränkt ist. Außerdem muss ein begründeter Verdacht für Diebstahl oder Unterschlagung vorliegen.

 

Eine Videoüberwachung sämtlicher Mitarbeiter, um diese unter Generalverdacht zu stellen wäre nicht zulässig. Grundsätzliche Voraussetzung für Videoüberwachungen während der Betriebszeiten ist der Verdacht einer strafbaren Handlung und hängt im wesentlichen davon ab, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist.

 

Der Verdacht muss sich dabei auf bestimmte Personen beziehen und sich zunächst auf den räumlichen Bereich erstrecken, wo sich der Vorfall mutmaßlich ereignet hat. Hat eine Videoüberwachung den Täter nicht überführt ist es zulässig, diese auf andere Bereiche auszudehnen. Die Dauer einer Videoüberwachung, ohne Zustimmung des Betriebsrates, darf vier Wochen nicht überschreiten.

 

Sortieren Sie Ihre "schwarzen Schafe" aus. Lassen Sie sich sofort umfassend von einem erfahrenen Ermittler beraten wie wir Ihnen behilflich sein können.

 

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Hinweis: Die vorgenannten Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar und dienen lediglich Ihrer Information. Eine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht übernommen. Zur Erörterung von juristischen Angelegenheiten setzen Sie sich bitte mit einem Rechtsanwalt in Verbindung.

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