Ist Ihnen bekannt, dass es Grundsatzurteile gibt in denen Detektivkosten, die Ihnen im Rahmen eines Rechtsstreits entstanden sind, durch die Gegenseite erstattet werden müssen ?
Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Zivilprozeßordnung) hat die unterliegende Partei dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dies gilt auch für Detektivkosten, soweit sie notwendig und geeignet sind, die prozessuale Lage zu verbessern. Auch gemäß § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können Detektivkosten im Rahmen einer Schadenersatzklage eingefordert werden, soweit diese zur Aufklärung eines Schadenereignisses beigetragen haben.
Gerichtsurteile zur Erstattung im Unternehmensbereich
- Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung eines Rechtsstreits -im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung- notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO war. (OLG Koblenz, AZ 14 NW 671/90)
- Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer ein Detektivbüro mit der Überwachung eines Arbeitnehmers beauftragt und der Arbeitnehmer dadurch einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird. (Bundesarbeitsgericht, AZ 8 AZR 5/97)
- Einem Arbeitnehmer der krank geschrieben ist und trotzdem zu Hause zu privaten Zwecken arbeitet, darf grundsätzlich gekündigt werden. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, AZ Sa 979/95)
- Arbeitgeber dürfen krank geschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben, um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht. (BAG Kassel, AZ R 116, 86)
- Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen zum Mitarbeiter gestört wird, akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung, ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassungen der Gerichte von "besonders schweren Verstößen" reichen vom Diebstahl eines Kuchenstückes (Bundesarbeitsgericht, AZ 2 AZR 3/83) bis zur Arbeit in einem fremden Betrieb trotz erfolgter Krankschreibung. (LAG München, AZ 6 SA 96/82)
-Ein Hausbau während der Krankschreibung berechtigt zur Kündigung. Wer während einer Krankschreibung , anstatt sich auszukurieren, am Neubau seines Hauses Bau- und Transportarbeiten durchführt, darf durch seinen Arbeitgeber fristgemäß gekündigt werden. Hat der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgetäuscht, dann ist sogar die frist-
lose Kündigung zulässig. (LAG Hamm, AZ 15 SA)
Der Beklagte -in diesem Fall ein Außendienstmitarbeiter- wurde verurteilt, die Vergütung einer Woche zurückzuzahlen und darüber hinaus auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie die entstandenen Detektivkosten zu erstatten, da er seiner Hauptverpflichtung zur Leistung von Arbeit nicht nachgekommen sei. (Arbeitsgericht Kassel, AZ 4 Ca 255/84)
- Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter, der sich in dienstlichen Angelegenheiten hat bestechen lassen fristlos kündigen, auch wenn er nach Tarifvertrag wegen langjähriger Beschäftigung nur aus "wichtigem Grund" entlassen werden darf. Unbedeutend ist, ob dem Arbeitgeber durch die Tat seines Beschäftigten ein Nachteil entstanden ist. Es besteht die Gefahr, daß der Arbeitnehmer "nicht mehr allein die Interessen seiner Firma wahrnimmt". (LAG Düsseldorf, AZ 18 Sa 366/01)
- Trotz eines vorangegangenen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren bleibt der Arbeitgeber in der rechtlichen Lage, die Detektivkosten in einem Schadenprozess geltend zu machen. (Arbeitsgericht Hagen, AZ 3 Ca 618/90)
- Bei Beobachtung von Mitarbeitern muß die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht über die Maßnahme informieren. (Beschluss des BAG, AZ 5 R 116/86)
-Ist der Auftraggeber einer Detektei ein Gewerbetreibender oder Freiberufler, so ist in der Regel die Rechnung einer Detektei als Betriebsausgabe absetzbar. (Finanzgericht Hessen, AZ 8 K 3370/88, EFG. 89, S. 576)
- Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlungen bei Einschaltung eines Detektivs sind durch Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten nachzuweisen. (LAG Düsseldorf, AZ 7 TA 243/94)
- Legt ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber eine falsche Reisekostenabrechnung vor, so kann hierin ein Grund für eine fristlose Kündigung liegen. Sie kann auch bei geringem Schaden gerechtfertigt sein. Denn allein die Tatsache, dass unrichtige Belege vorgelegt werden, beeinträchtigt in erheblichem Maße das Vertauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (ArbG Frankfurt a. M., 15.08.2000, AZ 5 CA 8350/99)
Gerichtsurteile zur Erstattung im Privatbereich
- Das OLG-Koblenz entschied, dass die Ehefrau ihrem Ehemann auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei in Höhe von rund 7.000 EUR zu erstatten habe. Nachdem Zeugenvernehmungen kein eindeutiges Ergebnis zu der Frage gebracht hatten, ob die EX-Ehefrau in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Dritten lebt, sei die Beauftragung eines Detektivs geboten gewesen. Dieser habe feststellen können, dass die Ex-Ehefrau und ihr neuer Lebensgefährte zusammen wohnten, was schließlich die Urteilsfindung maßgeblich zu Gunsten des EX-Ehemannes beeinflusst habe. Zusätzlich zu den üblichen Prozesskosten habe die Ex-Ehefrau deshalb auch die Detektivkosten in voller Höhe zu tragen, da es sich insoweit um notwendige Kosten gehandelt habe, die prozessbezogen waren in ihrer Höhe -im Verhältnis zu den noch über einen längeren Zeitraum zu erwartenden Unterhaltszahlungen- verhältnismäßig waren. (OLG Koblenz, Urteil vom 09.04.2002, AZ 11 WF 70/02)
Ein mehrfach betrogener Ehemann kann nach Trennung von seiner Ehefrau den Unterhalt kürzen. Mit der Zuwendung zu den anderen Partnern, während der Ehe, verletze ein Ehepartner zumindest dann die eheliche Treupflicht massiv, wenn ihm sein Ehepartner für dieses Verhalten keinerlei Anlass gegeben hat. Von einem völligen Ausschluss des Unterhalts sieht das Gericht ab, weil ein Fehlverhalten der Ehefrau "nur" einige Wochen gedauert hat. (OLG-Frankfurt a. M., AZ 1 UF 181/00)
-Schon durch Detektive nachgewiesene Einzug in dasselbe Haus ist ein klarer Beweis für die enge Beziehung zum neuen Partner. Dies reicht zur Annahme einer eheähnlichen Partnerschaft aus und entbindet, im vorliegenden Fall, den geschiedenen Ehemann von weiteren Unterhaltszahlungen an seine Exfrau. (OLG Frankfurt a. M., AZ UF 94/01)
- Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlungen bei Einschaltung eines Detektivs sind durch Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten nachzuweisen. (LAG Düsseldorf, AZ 7 TA 243/94)
- Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen verändern kann. (OLG Schleswig, AZ 15 WF 1592/93)
- Der Nachweis, dass die vertragliche Unterhaltspflicht nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entfallen ist, kann die Einschaltung einer Detektei notwendig machen. Maßgeblich ist allein, ob der beklagte die Einschaltung eines Detektivs zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für erforderlich halten durfte. Die Erstattungsfähigkeit der streitigen Kosten hängt nicht davon ab, ob sich ihr Einsatz im Nachhinein als nützlich erwies, sondern wird dadurch bestimmt, ob sie in vorausschauender Betrachtung zweckgerecht waren. (OLG Koblenz, 02.01.2007, AZ 14 W 785/06)
- Die Kosten (hier 529,29 EUR) durch die Beauftragung eines Detektivs sind in einem Rechtsstreit (Streitwert 4.600,00 EUR) notwendig, wenn eine Partei ihn zugezogen hat, um die Anschrift eines Zeugen zu ermitteln, der bisher für die Partei trotz eingeholter Auskünfte bei zwei Melderegistern unauffindbar war. Die geltend gemachten Detektivkosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91, Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlich und sind daher von den verklagten zu tragen. (OLG Koblenz, AZ 14 W 391/98)
- Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein. (OLG Stuttgart, AZ 8 WF 96/88)
- Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektivs die Eigenbedarfsgründe des Vermieters als unrichtig entlarven, können die Detektivkosten vom Vermieter zurückverlangen. (AG Hamburg, AZ 38 C 110/96)
- Mieter können von ihrem Vermieter Schadenersatz verlangen, wenn dieser seinen Eigenbedarf an der Wohnung nur vorgetäuscht hat. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit seine jahrelange Rechtsprechung bekräftigt. (AZ VIII ZR 99/14). Den Richtern lag die Schadenersatzklage eines Mieters aus Koblenz vor. Ihm wurde gekündigt, weil angeblich der neue Hausmeister des Gebäudes in seine Wohnung einziehen sollte. Der Mieter zog aus, doch statt des Hausmeisters zog eine Familie in die Wohnung ein. Der Mieter wollte nun finanziellen Ersatz- unter anderem für seine höhere Monatsmiete nach dem Umzug und den längeren Weg zur Arbeit, insgesamt rund 25.800 Euro. Der BGH gab ihm in dem am 16.07.2015 bekanntgewordenen Urteil recht.
(dpa)
- Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn zuvor ein konkreter Verdacht bestand. (AG Hessen, AZ 8 K 3370/88)
Keine Rechtsberatung
Hinweis: Die vorgenannten Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar und dienen lediglich Ihrer Information. Eine Gewähr für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Zur Erörterung von juristischen Angelegenheiten setzen Sie sich bitte mit einem Rechtsanwalt in Verbindung.